Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV29). Dieses für den Rechtsstaat zentrale Legalitätsprinzip besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss. Es bezweckt, alle staatlichen Tätigkeiten an Normen zu binden, die für alle gelten. Diese Bindung an Rechtssätze dient unter anderem der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit.30 Das Gesetzmässigkeitsprinzip gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwal- tung31, weshalb auch Staatsbeiträge einer genügenden gesetzlichen Grundlage bedürfen.32