2.3 Strittig und zu prüfen (Streitgegenstand) sind demnach noch - die Gutsprache eines die gesamten Betreuungskosten des Beschwerdeführers in der A.___ deckenden Kantonsbeitrags, - die Veranlassung einer individuellen Bedarfsabklärung i.S.v. Art. 74b Abs. 2 SHG durch eine neutrale Stelle und Gewährleistung eines entsprechenden Beitrags für die Inanspruchnahme des institutionellen Leistungsangebots der A.___, sowie - die Nichtigkeit der Ziffern C./3.-5. (Dispositiv) der Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2020.