2.2 Der Beschwerdeführer beantragt somit nunmehr weder den Abschluss eines einzelfallspezifischen Leistungsvertrags noch die Schaffung eines KBS-Platzes in der A.___ . Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung sind damit lediglich noch insoweit Streitgegenstand, als deren (folgenlose) Aufhebung verlangt wird. Das Rechtsbegehren Nr. 3 wurde mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2020 bereits beurteilt und bildet Gegenstand eines derzeit noch hängigen Verwaltungsgerichtsverfahrens. Mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheid wird das Verwaltungsgerichtsverfahren aufgrund des vorsorglichen Charakters jedoch gegenstandslos.