Zudem stellt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 die Anträge, entweder die Eingabe der Vorinstanz vom 17. November 2020 bei der Entscheidfindung nicht zu beachten oder aber, sollte die Beschwerdeinstanz das Gegenteil in Betracht ziehen, sämtliche Akten, auf welchen die drei «Darstellungen» 17. November 2020 basieren, offen zu legen bzw. dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Einsichtnahme zuzustellen.