führer gestützt darauf ein entsprechender Beitrag für die Inanspruchnahme des institutionellen Leistungs- angebots der A.___ zu gewähren. Das Beschwerdeverfahren sei deshalb zu sistieren, bis die entspre- chenden Grundlagen vorliegen und über den beantragten Beitrag entschieden werden kann . 3. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, seine bisherige Übergangsfinanzierung d er Kosten der Betreu- ung von X.___ in der A.___ während mindestens sechs Monaten nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids vollumfänglich weiterzuführen. 28 vgl. zum Ganzen: Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, a.a.O., Art. 72 N. 12 ff. und Art. 25 N. 16