Zusammengefasst beantragt der Beschwerdeführer in Beschwerde und Replik was folgt: 1. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. Mai 2020 sei bezüglich ihrer Ziffern C./3. -5. als nichtig zu erklären und im Übrigen aufzuheben. 2. Es sei eine Gutsprache für einen Kantonsbeitrag zu erteilen, welcher die gesamten Kosten der künftigen Betreuung von X.___ in der A.___ deckt, soweit diese nicht aus anderen Mitteln (insbesondere Leistungen der IV) finanziert werden können. Insbesondere sei durch die GSI im Sinne von Art. 74b Abs. 1 und 2 SHG eine individuelle Bedarfsabklärung durch eine neutrale Stelle zu veranlassen und dem Beschwerde-