227 Abs. 1 Bst. a ZPO25). Vorliegend stehen die zusätzlichen Rechtsbegehren in sachlichem Zusammenhang mit den Rechtsbegehren der Beschwerde und bewirken keine Änderung der Verfahrensart. Zudem können sich Betroffene auf die Nichtigkeit jederzeit berufen.26 Auf die am 7. August 2020 ergänzten Rechtsbegehren ist somit einzutreten. Nichtsdestotrotz ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass im Interesse der Prozessökonomie und eines geordneten Verfahrensablaufs alle Argumente und Beweismittel auf einmal – im dafür vorgesehenen Verfahrensstadium – vorzubringen sind (Eventualmaxime).27