Das Ändern von Rechtsbegehren oder Klagefundament wird in gewissem Umfang zugelassen, um den Parteien Anpassungen an die Sachverhaltsentwicklung oder an die im Verlauf des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse zu ermöglichen. Während die Einschränkung eines Rechtsbegehrens unbedenklich und jederzeit möglich ist, sind andere oder über die ursprünglichen Anträge hinausgehende Begehren nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig,24 nämlich, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (Art. 26 VRPG i.V.m. Art. 227 Abs. 1 Bst.