1.4 Die in der Replik vom 7. August 2020 ergänzten Rechtsbegehren stellen eine Erweiterung und damit eine Änderung der mit Beschwerde vom 12. Juni 2020 gestellten Rechtsbegehren dar. Das Ändern von Rechtsbegehren oder Klagefundament wird in gewissem Umfang zugelassen, um den Parteien Anpassungen an die Sachverhaltsentwicklung oder an die im Verlauf des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse zu ermöglichen.