22. Am 17. November 2020 reichte die Vorinstanz das Dokument «Drei Darstellungen von Personen auf KBS-Plätzen mit Autismus-Spektrum-Störung» ein. 23. Am 14. Dezember 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine unaufgeforderte Stellungnahme zum Dokument «Drei Darstellungen von Personen auf KBS-Plätzen mit Autismus-Spektrum-Störung» ein und stellte die Anträge, dass die Eingabe der Vorinstanz vom 17. November 2020 bei der Entscheidfindung nicht zu beachten sei bzw. «dass sämtliche Akten,