Die Vorinstanz führte dazu aus, die beiden Verträge seien bisher fälschlicherweise nicht im Verfahren vorgelegt worden, würden jedoch nichts an ihrer bisherigen Begründung ändern und hätten keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren, da sie ausschliesslich zur Finanzabwicklung der zugesicherten Übergansfinanzierung abgeschlossen worden seien. So sollte im Nachgang zu der zugesicherten Übergangsfinanzierung sowohl für das zweite Halbjahr 2019 sowie nach Erlass der angefochtenen Verfügung auch für den strittigen Zeitraum 2020 eine schriftliche Grundlage geschaffen werden, um die namhaften Abgeltungen zwecks Übergangsfinanzierung gegenüber den kan-