17. Mit Beschwerde vom 18. Juli 2020 hat der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung des Rechtsamts vom 10. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angefochten.18 18. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 20. Juli 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Rechtsbegehren 1 und 2 der Beschwerde vom 12. Juni 2020. Zum nicht näher begründeten Rechtsbegehren 4 stellte sie keinen Antrag. 19. Am 7. August 2020 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik zur Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz vom 20. Juli 2020 ein und ergänzte die Rechtsbegehren 1 und 2 wie folgt: