1. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. Mai 2020 sei aufzuheben. 2. Es sei eine Gutsprache für einen Kantonsbeitrag zu erteilen, welcher die gesamten Kosten der künftigen Betreuung von X.___ in der A.___ deckt, soweit diese nicht aus anderen Mitteln (ins- besondere Leistungen der IV) finanziert werden können. 3. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, seine bisherige Übergangsfinanzierung der Kosten der Betreuung von X.___ in der A.___ während mindestens sechs Monaten nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids vollumfänglich weiterzuführen.