geltenden Übergangsfinanzierung bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Anträge vom 12. November 2019 und 21. April 2020 wird abgewiesen. 7. Der Antrag vom 21. April 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge- heissen und Rechtsanwalt Z.___ als unentgeltlicher Rechtsbeistand von X.___ eingesetzt. 8. Es werden keine Gebühren erhoben. 13. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 12. Juni 2020 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben und folgende Anträge gestellt: