3. Die aktuell geltende Übergangsfinanzierung gemäss Schreiben der Vorinstanz vom 16. Januar 2020 sei unver- ändert weiterzuführen, bis ein rechtskräftiger Entscheid über das Gesuch vom 12. Nov ember 2019 bzw. die soeben gestellten Anträge vorliegt. 4. Es sei dem Gesuchsteller für das Verwaltungsverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und ihm der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.» 15 Verfügung vom 20. Mai 2020, Ziff. A./13 16 Verfügung vom 20. Mai 2020, Ziff. A./14