9. Am 12. November 2019 beantragte der Beschwerdeführer zuhanden von Regierungsrat Schnegg entweder den Abschluss eines einzelfallbezogenen Leistungsvertrages zwischen der Vorinstanz und der A.___ für seine langfristige Betreuung in der Erwachsenen-Wohngruppe und die Finanzierung der vollen Kosten durch den Kanton Bern oder die Durchführung einer Bedarfsabklärung gemäss VIBEL2 (als Ausnahmefall im Rahmen des weiterhin laufenden Pilotprojekts) mit anschliessender Ausstellung einer Kostengutsprache oder die ausnahmsweise Schaffung eines KBS-Platzes in der A.____ mit ausnahmsweise höherem Kostenrahmen. Zur Begründung