7. Nach weiteren Abklärungen und Gesprächen informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 29. März 2019 über weitere fünf Platzierungsmöglichkeiten. Ausserdem sicherte sie zu, ausnahmsweise seine Betreuung in der A.___ mit maximal CHF 800.00 pro Aufenthaltstag (entsprechend den Kosten eines KBS-Platzes pro Tag) bis spätestens im Frühjahr 2020 zu finanzieren.12 Der Beschwerdeführer verwarf die vorgeschlagenen Platzierungsmöglichkeiten als unrealistisch bzw. unzumutbar und wies darauf hin, dass ein Kantonsbetrag von CHF 800.00 pro Aufenthaltstag die effektiven Kosten von CHF 1'133.00 (2019) bzw. 1'023.60 (2020) pro Tag nicht decke.13