6. Am 20. Februar 2019 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über Platzierungsmöglichkeiten in der D.___ in E.___ und im F.___ in G.___ (per September 2019) und sicherte die Übergangsfinanzierung in der A.___ bis zum nächsten freiwerdenden KBS-Platz zu. Die Eltern des Beschwerdeführers verwarfen beide Platzierungsmöglichkeiten wegen unzureichender Betreuungsmöglichkeiten bzw. ungeeigneter Infrastruktur.11