5. Anlässlich eines Gesprächs mit der Vorinstanz am 18. Januar 2019 wurde u.a. thematisiert, wie ein Wechsel aus dem Betreuungssetting der A.___ verhindert werden könne. Die Vorinstanz erläuterte, weshalb weder die Aufnahme des Beschwerdeführers in das Pilotprojekt «Berner Modell» noch der Abschluss eines Leistungsvertrags im Erwachsenenbereich mit der A.___ möglich seien. Die Vorinstanz hielt zudem fest, dass kein KBS-Platz in der A.___ angeboten werden könne, da die kantonal kontingentierten Platzzahlen von KBS-Plätzen gesamthaft geplant und bereits geschaffen worden seien.10