2. Im Mai 2017 erkundigte sich die A.___ beim Alters- und Behindertenamt (ALBA, fortan: Vorinstanz), ob der Beschwerdeführer am Pilotprojekt zur Umsetzung des Behindertenkonzepts mittels VIBEL3 teilnehmen könne, damit die Finanzierung seines Aufenthalts in der A.___ bis zur Umsetzung des Projekts gewährleistet sei. Die Vorinstanz lehnte am 12. Juni 2017 die Teilnahme am Pilotprojekt ab, da alle Plätze seit längerem vergeben seien und keine neuen Personen aufgenommen würden. Auch könne mit der A.___ kein Leistungsvertrag im Erwachsenenbereich abgeschlossen werden, da die bewilligten vier Plätze im Erwachsenenbereich nicht Teil des kantonalen Versorgungsangebots seien.