Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kanton gegenüber der Beschwerdeführerin zu einer Entschädigung gestützt auf Art. 5 Abs. 3 BV verpflichtet sein sollte. Das Verhalten des Kantons erweist sich weder widersprüchlich noch missbräuchlich. Auch kann sich die Beschwerdeführerin vorliegend nicht auf den Vertrauensschutz nach Art. 9 BV berufen, da insbesondere eine behördliche Zusicherung (Vertrauensgrundlage) fehlt. Die Beschwerdeführerin kann somit gestützt auf Treu und Glauben keine kompensatorischen Ansprüche geltend machen. 5. Ergebnis