Der Grundsatz von Treu und Glauben ist gleich doppelt verfassungstextlich verankert: als allgemeiner Verfassungsgrundsatz (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie als verfassungsmässiges Individualrecht, das Anspruch darauf gibt, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV).91 Nach Art. 5 Abs. 3 BV handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Gefordert ist loyales Verhalten im Rechtsverkehr. Verletzt wird der Grundsatz etwa durch widersprüchliches oder missbräuchliches Verhalten oder durch Täuschung. Praktische Bedeutung hat vor allem der (auch grundrechtlich garantierte) Anspruch nach Art.