Vorliegend hat der Kanton, wie die Vorinstanz treffend festhält, keinen Nutzen von der Beschwerdeführerin bezogen. Die Beschwerdeführerin kann somit gestützt auf den (nicht justiziablen) Art. 43a BV keine Pflicht des Kantons zur Kostentragung ableiten, im Gegenteil: die Anwendung des Prinzips der Äquivalenz versagt es dem Kanton, die Kosten für etwas zu übernehmen, für das ihm keinen Nutzen anfällt.