Gemäss der Botschaft des Bundesrates sollen die in Art. 43a BV verankerten Aufgabenzuweisungskriterien als nicht einklagbare Grundsätze für die künftige Zuweisung staatlicher Aufgaben und damit für eine sinnvolle Aufgabenteilung im Bundesstaat wegweisend sein.87 Absatz 1 macht nur in Bezug auf die vertikale Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen Sinn. Die übrigen Absätze können darüber hinaus, im Sinne von Leitlinien (nicht justiziabler Art) auch die horizontale Aufgabenerfüllung betreffen.88