KV regelt insbesondere nicht, wie die Kosten für die Versorgung der Bevölkerung zu entgelten sind. Aus Art. 41 Abs. 1 Satz 2 KV kann somit keine Gewährleistungspflicht zu Gunsten von Leistungserbringenden abgeleitet werden. 4.4.4 Anspruch aus Art. 43a BV Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 43a BV, wonach das Gemeinwesen dort die Kosten tragen solle, wo ihm einen Nutzen einer staatlichen Leistung anfalle. Daraus sei zu folgern, dass dort, wo ein Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Gesundheitsversorgung gewährleistender Staat