Art. 41 Abs. 1 Satz 2 KV befindet sich im Kapitel der öffentlichen Aufgaben und auferlegt Kanton und Gemeinden die Aufgabe, für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung zu sorgen und die dafür notwendigen Einrichtungen bereitzustellen. Der Kanton und die Gemeinden werden durch Art. 41 Abs. 1 Satz 2 KV lediglich gegenüber der Bevölkerung verpflichtet. Die Norm bezieht sich nicht auf die Leistungserbringenden. Art. 41 Abs. 1 Satz 2 KV regelt insbesondere nicht, wie die Kosten für die Versorgung der Bevölkerung zu entgelten sind.