Gemäss Art. 41 Abs. 1 Satz 2 KV sorgen Kanton und Gemeinden für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung und stellen die dafür notwendigen Einrichtungen bereit. Zu gewähren ist in jedem Fall die grundlegende medizinische Versorgung in Notfällen (Art. 29 Abs. 1 KV). Anzustreben ist, dass alle wegen Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedürftigen Menschen «ausreichende Pflege und Unterstützung erhalten» (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. g KV, Sozialziel). Die medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung soll allerdings nicht nur ausreichend, sondern auch «wirtschaftlich tragbar» sein.85