Mit der in Art. 1 Abs. 1 CKGV vorgenommenen Differenzierung zwischen Listenspitälern und anderen Gesundheitseinrichtungen wird das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV nicht verletzt. Art. 1 CKGV hält somit der konkreten Normenkontrolle stand. 4.4.3 Kantonale Gewährleistungspflicht Art. 41 Abs. 1 KV Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren gestützt auf Art. 41 Abs. 1 Satz 2 KV eine breite Gewährleistungspflicht des Kantons gegenüber allen Leistungserbringenden geltend.84