gleichbar mit den ausserordentlichen Herausforderungen, denen Listenspitäler aufgrund ihres staatlichen Leistungsauftrags gegenüberstanden. Die beschriebenen unterschiedlichen Rechtsstellungen der Beschwerdeführerin und der Listenspitäler und die damit einhergehenden Verpflichtungen sowie die daraus resultierenden unterschiedlichen Herausforderungen sind rechtlich als erheblich zu qualifizieren. Die Ungleichbehandlung ist daher gerechtfertigt und angezeigt. Mit der in Art. 1 Abs. 1 CKGV vorgenommenen Differenzierung zwischen Listenspitälern und anderen Gesundheitseinrichtungen wird das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV nicht verletzt.