Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Vorhalteleistungen erbringen musste, während Listenspitälern aufgrund ihres staatlichen Leistungsauftrags eine Aufnahme- und Behandlungspflicht hatten. Es ist nicht zu bestreiten, dass die Betriebe in allen Branchen aufgrund der Coronavirus-Krise besonderen Herausforderungen gegenüberstanden. Diese sind jedoch nicht ver-