Als Gegenleistung sind die Spitäler auf eine gewisse Sicherheit angewiesen.83 Mit ausserordentlichen Herausforderungen und den Erwartungen von Bund und Kantonen waren ausschliesslich Listenspitäler, die eine Aufnahme- und Behandlungspflicht haben (Art. 49 Abs. 1 SpVG und Art. 41a KVG), konfrontiert. Von anderen Gesundheitsdienstleister wurden weder Vorhalteleistungen abgerufen noch besteht eine Aufnahme- und Behandlungspflicht.