Die unterschiedliche Rechtsstellung von Listen- und Vertragsspitälern kommt bereits in Art. 10a Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 zum Ausdruck. Danach können Kantone zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung bestimmen, dass auch private Einrichtungen ohne Leistungsauftrag bzw. ohne Aufnahmeverpflichtung Patientinnen und Patienten aufnehmen müssen.82 Es wird somit unterschieden zwischen Spitälern mit und solchen ohne Aufnahmepflicht. Auch der Vortrag zur CKGV bezieht sich auf diese Unterschiede. Demnach soll die CKGV der Tatsache Rechnung tragen, dass die Spitäler durch die Bewältigung der COVID-19-Pandemie in ausserordentlichem Umfang herausgefordert werden.