handlung in einem Listenspital die Vergütung anteilsmässig, wobei der Anteil des Kantons mindestens 55 Prozent betragen muss (Art. 49a Abs. 2ter KVG). Die Vertragsspitäler haben demgegenüber keinen staatlichen Leistungsauftrag und sind bei der Ausgestaltung ihres Angebots im Rahmen gesundheitspolizeilicher Vorschriften frei. Das KVG statuiert für diese Einrichtungen keine Aufnahmepflicht. Die Möglichkeit zur Abrechnung zulasten der OKP besteht nur unter der Voraussetzung, dass mit der 76 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 565 77 statt vieler: BGE 131 I 313 E. 3.2 sowie BVR 2014/14, E. 3.2 78 Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG; BSG 812.11)