Das Bundesverwaltungsgericht hält zur Situation der Listen- respektive Vertragsspitäler folgendes fest: Die Rechtsstellung eines Vertragsspitals unterscheidet sich von derjenigen eines Listenspitals. Die Listenspitäler haben einen staatlichen Leistungsauftrag. Im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und ihrer Kapazitäten sind sie nach Art. 49a Abs. 1 KVG verpflichtet, für alle versicherten Personen mit Wohnsitz im Standortkanton eine Aufnahmebereitschaft zu gewährleisten (Aufnahmepflicht). Das Spital hat sich so zu organisieren und die notwendigen Kapazitäten zur Verfügung zu stellen, dass es den Leistungsauftrag erfüllen kann. Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen bei stationärer Be-