Listenspitäler sind diejenigen Spitäler, denen der Kanton gestützt auf die Versorgungsplanung Leistungsaufträge in der Spitalliste nach Art. 39 KVG erteilt (vgl. Art. 17 Abs. 1 SpVG78). Spitäler, die auf keiner kantonalen Spitalliste aufgeführt sind, jedoch einen Vertrag über die Vergütung von Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) mit dem Krankenversicherer abgeschlossen haben, sind sogenannte Vertragsspitäler (vgl. Art. 49a Abs. 4 KVG). Die Beschwerdeführerin ist, soweit sie mit den Krankenversicherern Verträge abgeschlossen hat, ein Vertragsspital.