Das Gleichbehandlungsgebot ist in Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV verankert. Nach Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Art. 10 Abs. 1 KV hält fest, dass die Rechtsgleichheit gewährleistet ist. Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach gleichem Massstab festzusetzen sind. Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen. Andererseits untersagt es die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden.75 Dem Grundsatz der Rechtsgleichheit kommt umfassende Geltung zu.