Nachfolgend ist daher im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle zu prüfen, ob die Regelung nach Art. 1 CKGV gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV) verstösst. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin, wie geschrieben, bereits die übrigen Voraussetzungen von Art. 1 CKGV nicht erfüllt, sodass ihr selbst bei Bejahung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots wohl kein Ersatz des Ertragsausfalls zustehen würde. 4.4.2.1 Konkrete Normenkontrolle