Die Beschwerdeführerin, die kein Listenspital ist, macht hinsichtlich dieser Unterscheidung eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend und stellt damit die Rechtmässigkeit der gesetzlichen Grundlage zum Ersatz des Ertragsausfalls (Art. 1 Abs. 1 CKGV) in Frage. Sie bringt vor, sowohl Listenspitäler als auch andere Gesundheitseinrichtungen hätten ihren Betrieb auf dringend angezeigte medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Therapien beschränken und Vorhalteleistungen