Die zweite Voraussetzung für die Gewährung des Ertragsausfalls nach Art. 1 Abs. 1 CKGV ist, dass der beantragende Betrieb ein Listenspital ist.73 Art. 1 CKGV trifft somit eine Unterscheidung zwischen Listenspitälern und anderen Gesundheitsdienstleistern, indem erstere einen Ersatz des Ertragsausfalls beantragen können, andere Gesundheitsdienstleister hingegen nicht, respektive lediglich eingeschränkt gestützt auf Art. 5 CKGV.