Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, COVID-19-Behandlungen durchgeführt noch anderen Spitälern Personal zur Verfügung gestellt zu haben. Sie gibt hingegen an, sie habe dem Kantonsarztamt ihre Mitarbeit bei der Bewältigung der Corona-Krise angeboten.72 Die Beschwerdeführerin hat ihr Personal allerdings nicht auf der Plattform eingetragen und auch nicht direkt einem anderen Leistungserbringer schriftlich angeboten. Damit hat sie die Voraussetzung des Personal Anbietens nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin kann somit bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf Ersatz des Ertragsausfalls aus Art. 1 Abs. 1 CKGV ableiten.