Es ist, wie die Beschwerdeführerin richtig festgehalten hat,69 für den Ersatz des Ertragsausfalls nach Art. 1 Abs. 1 CKGV nicht zwingend erforderlich, dass tatsächlich COVID-19-Behandlungen durchgeführt wurden. Auch ist kein tatsächlicher Bedarf erforderlich. Jedoch muss das Spital zumindest sein Personal angeboten haben.70 Das Anbieten von Personal ist erfüllt, wenn der Betrieb das Personal auf der eigens eingerichteten Personalplattform eingetragen hat oder aber, wenn Personal schriftlich direkt anderen Leistungserbringern angeboten wurde. Wobei der um Ersatz des Ertragsausfalls beantragende Betrieb den entsprechenden Nachweis zu erbringen hat.71