15/24 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1404 4.4.2 Anspruch aus der CKGV Nach Art. 1 Abs. 1 CKGV ersetzt der Kanton den im Kanton Bern gelegenen Listenspitälern und Listengeburtshäusern den Ertragsausfall, wenn diese alternativ entweder COVID-19-Behandlungen durchführen oder anderen Spitälern Personal anbieten und bei Bedarf zur Verfügung stellen.