Da der Kanton Bern von der Möglichkeit gemäss Art. 10a Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 keinen Gebrauch machte, war die Beschwerdeführerin weder nach bundes- noch nach kantonaler Gesetzgebung zu Vorhalteleistungen verpflichtet. 66 revidierte Fassung, in Kraft per 21. März 2020 67 Erläuterungen COVID-19-Verordnung 2, Stand vom 21. März 2020 68 Erläuterungen COVID-19-Verordnung 2, Stand vom 17. März 2020