Würden nun mit Absatz 2 Vorhalteleistungen abgerufen, wäre Absatz 1 von Art. 10a COVID-19-Verordnung 2 obsolet, da die den Kantonen eingeräumte Möglichkeit bereits in Absatz 2 ergriffen worden wäre. Der zweite Aspekt (keine Kapazitäten und Ressourcen binden) ist daher so zu verstehen, dass die vorhandenen Kapazitäten und Ressourcen vor Komplikationsfällen aus nicht nötigen Eingriffe oder Behandlungen geschont werden sollen. Mit Art. 10a Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 werden somit keine Vorhalteleistungen abgerufen.