Absatz 1 von Art. 10a COVID-19-Verordnung 2 räumt den Kantonen die Möglichkeit ein, private Spitäler und Kliniken zu verpflichten, ihre Kapazitäten für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten zur Verfügung zu stellen. Diese Möglichkeit wurde den Kantonen eingeräumt, da die zu erwartende Anzahl an Patientinnen und Patienten, die infolge ihrer COVID-19-Infektion einer ärztlichen Betreuung bedürfen, die Kapazitäten und Ressourcen der öffentlichen oder mit einem öffentlichen Leistungsauftrag ausgestatteten Spitäler und Kliniken (mit Aufnahmeverpflichtung) übersteigen kann.68 Würden nun mit Absatz 2 Vorhalteleistungen abgerufen, wäre Absatz 1 von Art.