Die Bestimmung von Art. 10a Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 hatte nach den entsprechenden Erläuterungen einerseits den Zweck, Ansteckungen infolge nicht zwingender Kontakte zu vermeiden und andererseits keine Kapazitäten und Ressourcen zu binden, die potentiell zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Infektion benötigt werden.67 Der zweite Aspekt (keine Kapazitäten und Ressourcen binden) könnte für sich alleine tatsächlich dahingehend interpretiert werden, dass damit Vorhalteleistungen abgerufen werden. Systematisch, im Zusammenhang mit Absatz 1 betrachtet, kann dies jedoch nicht der Fall sein. Absatz 1 von Art.