Die Beschwerdeführerin bringt vor, mit Art. 10a Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 würden Vorhalteleistungen abgerufen. Sie begründet dies damit, dass mit den Massnahmen von Absatz 2 einerseits vorsorglich Personal und Material für die Versorgung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten bereit-