Anträge können sowohl von stationären als auch von ambulanten Leistungserbringern gestellt werden. Dabei muss der Antragsteller nachweisen, dass er zusätzliche Infrastrukturen und Personalbestände der Gesundheitsversorgung bereitgestellt hat.64 Denkbar wäre unter diesem Titel beispielsweise die Abgeltung von aufgebauten separaten Testinfrastrukturen, z.B. in Containern oder zugemieteten Räumlichkeiten oder aber Massnahmen mit dem Ziel der Trennung der Patientenströme.65 4.4 Würdigung 4.4.1 Art. 10a COVID-19-Verordnung 2