Mit Art. 5 CKGV wurde die Grundlage geschaffen, ausserordentliche Aufwände, die für die Diagnostik und Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten anfallen, abgelten zu können. Die Abgeltung erfolgt auf Antrag. Anträge können sowohl von stationären als auch von ambulanten Leistungserbringern gestellt werden.