Gemäss Art. 5 CKGV63 kann der Kanton folgenden im Kanton Bern gelegenen Institutionen auf Gesuch hin eine Abgeltung leisten, wenn diese Institutionen für die Diagnostik und Behandlung von CO- VID-19-Patientinnen und -Patienten Infrastrukturen und Personalbestände der Gesundheitsversorgung bereitgestellt haben, die nicht über die bestehenden Abgeltungssysteme oder andere Abgeltungen gedeckt sind: Spitälern und Geburtshäusern auf der Spitalliste des Kantons Bern, Heimen auf der Pflegeheimliste des Kantons Bern oder ambulanten Gesundheitsdienstleistern.